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Feuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks

Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).

Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde.

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Während des Aufbaus des Feuerwerkes müssen mindestens 2 Personen über 18 Jahre anwesend sein.
  • Schriftliches Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
  • Die verantwortliche Person haftet für die, sich aus dem Abbrennen des Feuerwerkes ergebenden Personen- und Sachschäden. Eine Haftpflichtversicherung wird empfohlen.
  • Es dürfen nur Feuerwerkskörper verwendet werden, die ein CE-Zeichen besitzen.
  • Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände höherwertiger Klassen/Kategorien ist nicht zulässig.
  • Es dürfen keine Böller und Kanonenschläge (pyrotechnische Gegenstände mit starker Knallwirkung) verwendet werden.
  • Die sicherheitstechnischen Vorschriften für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen sowie die sicherheitstechnischen Vorschriften auf der jeweiligen Verpackung sind einzuhalten. Der vorgeschriebene Schutzabstand (30 Meter, abhängig von der Art der Feuerwerkskörper) ist beim Aufbau zu kennzeichnen und beim Abbrand von Personen frei zu halten.
  • Bei Windgeschwindigkeiten über 9 m/s (vgl. bis Windstärke 5) darf das Feuerwerk nicht abgebrannt werden.
  • Beim Zünden der Effekte muss stets freie Sicht auf die pyrotechnischen Gegenstände sowie den Schutzbereich gegeben sein.
  • Geeignete Feuerlöschmittel zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind ab dem Aufbau am Abbrennort bereitzuhalten.
  • Ab Beginn des Aufbaus darf am Abbrennort nicht mehr geraucht werden und offenes Feuer und Licht - ausgenommen zum Entzünden der pyrotechnischen Gegenstände– nicht mehr verwendet werden.
  • Nach dem Abbrennen ist der Abbrennplatz, sowie die nähere Umgebung auf evtl. Versager abzusuchen. Nicht gezündete Feuerwerkskörper (Versager) sind an den Händler zurückzugeben.
  • Dauer des Feuerwerkes max. 15 Minuten. Es muss spätestens um 22 Uhr beendet sein. Ausnahmen: April und August spätestens um 22.30 Uhr. Mai, Juni, Juli spätestens um 23.00 Uhr.
  • Die Bewohner und Grundstücksanlieger der umliegenden Gebäude und Flächen sind vom geplanten Feuerwerk rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Eine Erlaubnis ist einzuholen.
  • Falls die Abbrenn- oder Abstandsfläche auf städtischen Grundstücken liegt, ist eine Zustimmung durch die Stadt Schrobenhausen nötig.
  • Beizulegen ist eine Skizze des Abbrennortes. Es sind die im Umkreis von 100 Metern befindlichen Objekte, sowie der Verlauf des Schutzabstandes von 30 Metern einzuzeichnen. Der Abbrennort und der Platz für die Zuschauer sind ebenfalls kenntlich zu machen. Innerhalb der 100 Meter befindliche Lagerstätten leicht entzündlicher Güter, elektrische Leitungen, Reet- oder Strohdächer, Erntevorräte, Lager brennbarer Flüssigkeiten usw., lärmempfindliche Objekte (z.B. Krankenhaus, Kindergarten, Altersheim, Arztpraxen, usw.), Vogelschutz-, Naturschutzgebiete, Waldstücke, Baumbestände sind einzuzeichnen.
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 SprengV)
  • Die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern unterliegt den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes. Auskünfte erteilt die Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, Heßstr. 130, 80797 München, Telefon: 089/2176-1.
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Frist/Dauer

Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Der Genehmigungsantrag sollte daher so frühzeitig wie möglich (mindestens vier Wochen vorher) gestellt werden.

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Kosten/Leistung

Feuerwerk der Klasse II: Rahmengebühr = 75,00 Euro

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Rechtsgrundlage
  • § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)