Anwohnerparkausweis, Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 b StVO für Anwohner im Innenstadtbereich
Sie erhalten einen Anwohnerparkausweis, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Sie sind mit dem Hauptwohnsitz in Schrobenhausen gemeldet
- Ihnen steht nachweislich kein Stellplatz (Privatfläche, Garage, Tiefgarage) zur Verfügung
- In ihrem Haushalt ist noch keine Ausnahmegenehmigung vorhanden
- KFZ-Schein
- Meldebestätigung
- bei einem bestehendem Mietverhältnis: Mietvertrag
77,00 Euro pro Jahr
Gebührennummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Gebührennummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Verwaltungsgerichtsprozess
- verwaltungsgerichtliche Klage