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Lärmschutz; Erlass einer Verordnung

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist kein Nachbarschaftslärm, sondern Gewerbelärm.

Ein Dorn im Auge der Nachbarschaft sind hier oftmals die Zeiten in denen Gartenarbeiten durchgeführt werden, z.B. Rasenmähen oder Arbeiten mit einem Freischneider oder Laubbläser.  Da die Stadt Schrobenhausen keine eigene Lärmschutzverordnung erlassen hat, gilt hier die BundesImmissionsschutzverordnung (BImSchV). Nach dieser Verordnung dürfen in Wohngebieten Rasenmäher an Werktagen in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20 Uhr betrieben werden. Somit ist werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztäglich das Betreiben von Motor betriebenen Rasenmähern (unabhängig ob mit Verbrennungs- oder Elektromotor) verboten.

Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders empfehlen wir, im Interesse der von Kleinkindern und vielen Mitbürgern gepflegten Mittagsruhe, „ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten“ nicht in der Zeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr auszuführen.

Besonders laute, intensiv lärmende Geräte dürfen werktags nur in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr betrieben werden. Dazu gehören z.B. Motor-Häcksler, elektrische Grastrimmer oder Rasenkantenschneider, Laubbläser und Laubsauger, Frei-schneider, elektrische Heckenscheren, Vertikutierer, Motorhacker, motorische Spalter, Motorkettensägen und Kreissägen.

Fühlen Sie sich durch Geräusche aus der Nachbarschaft gestört, so sprechen Sie gegebenenfalls mit anderen Nachbarn darüber, ob diese sich ebenfalls gestört fühlen. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen.

Im Falle von Nachbarschaftslärm kann die öffentliche Verwaltung in der Regel nicht einschreiten, hier greift das Zivilrecht. Gegebenenfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein. Vor einem solchen Schritt sollten aber Informationen über den Erfolg/Misserfolg einer solchen Klage unbedingt eingeholt und die Folgen für das nachbarschaftliche Klima bedacht werden. § 906 und § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eine Handhabe für Ansprüche vor dem Zivilgericht. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen werden nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet. In akuten Fällen kann die Polizei gerufen werden.

Wenn Sie ein lautes Fest feiern wollen, unterrichten Sie Ihre Nachbarn vorher in freundlicher Weise. Überlegen Sie auch, ob Ihre Musikanlage auf "Anschlag" stehen muss. Eventuell laden Sie sogar den einen oder anderen Nachbarn dazu ein. Ein informierter oder eingeladener Gast wird mehr Verständnis für Ihr Fest aufbringen, weil er schließlich selbst einmal feiern will. So können Sie Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden.

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Zuständige Stelle
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau
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Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu