Allgemeinbildende Schule; Beantragung eines Gastschulbeitrags
Der Freistaat Bayern gewährt Schulaufwandsträgern für Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb des Schulsprengels der jeweiligen allgemeinbildenden (Grundschule, Mittelschule, Realschule, Gymnasium, allgemeinbildendes Förderzentrem) Schlule eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Beschulung in Form des Gastschulbeitrags.
Gegenstand
Schülerinnen und Schüler, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Sprengel der jeweiligen allgemeinbildenden Schule liegt, sind Gastschüler. Für sie kann der Schulaufwandsträger nach den Maßgaben der Art. 10 u. 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Schulaufwands verlangen. Diese kann entweder durch die Geltendmachung eines Gastschulbeitrags erfolgen.
Der Freistaat Bayern beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten, in denen es sich um Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns oder um Schülerinnen und Schüler mit dem ausländerrechtlichen Status einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerberkinder) handelt. Vorbehaltlich der Mittelzuweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus werden auch Gastschulbeiträge oder Kostenersätze für Schülerinnen und Schüler gewährt, die einen in Art. 35 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) aufgeführten ausländerrechtlichen Status besitzen (Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder vollziehbare Ausreisepflicht).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche oder kommunale Schulen.
Höhe
Die Berechnung der Gastschulbeiträge richtet sich nach den Maßgaben des § 7 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) in Verbindung mit Anlage 1 zur Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG). Für bestimmte Schularten (Grundschulen, Mittelschulen, Real- u. Abendrealschulen, Gymnasien und Abendgymnasien sowie Wirtschaftsschulen) wurden Gastschulbeitragspauschen (Grundschulen und Mittelschulen 1.525 Euro, Realschulen und Abendrealschulen 800 Euro, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs 925 Euro, Wirtschaftsschulen 1.700 Euro) festgesetzt, die die Berechnung nach Anlage 1 ersetzen. Die Pauschalen werden im zweijährigen Turnus fortgeschrieben.
- Maßgebend sind nur die Verhältnisse zum Stichtag 1. Oktober gem. Art. 113b Abs. 6 BayEUG.
- Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers muss außerhalb Bayerns liegen.
- Erforderlichkeit eines bestimmten ausländerrechtlichen Status zu den jeweiligen Stichtagen (Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Duldung nach § 60a AufenthG oder vollziehbare Ausreisepflicht) bei Gastschulbeitragsforderungen für Asylbewerberkinder.
Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Angaben (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") bayernweit bei der Regierung von Schwaben einzureichen.
- ca. eine Woche bei Anträgen mit pauschalierten Gastschulbeitragsforderungen
- ca. einen Monat bei Anträge mit nicht pauschalierten Gastschulbeitragsforderungen
Verwaltungsgerichtliche Klage
- Art. 10 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K - § 7 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)
GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K - Art. 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K - Art. 35 Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
GVBl. 2000 S. 414, 632; BayRS 2230-1-1-K - § 55 Asylgesetz (AsylG)
- Gastschulbeiträge und Kostenersatz für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns (BayVV Gastschulbeiträge)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus; III/4-H4001-8/51 806; KWMBl. 1995 I S. 176; 2230.7-UK - Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von Asylbewerberkindern
IV.5-5 S 7400.10-4.66 565; KWMBl. 2003 I S. 261 in der derzeit gültigen Fassung