Stichwahl der Ortssprecherin/des Ortssprechers in Hörzhausen
1. Stichwahl Ortssprecherwahlen per brieflicher Abstimmung
Aufgrund des Wahlergebnisses der Briefwahlauszählung vom 28.09.2026 findet nach Art. 60a Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) in Hörzhausen eine Stichwahl statt.
Die Stichwahl erfolgt wie die Hauptwahl durch geheime briefliche Abstimmung.
2. Tag und Ort der Stichwahlauszählung
Die Auszählung findet am 16. November 2026 im Rathaus der Stadt Schrobenhausen, Besprechungszimmer (1. OG), Lenbachplatz 18, 86529 Schrobenhausen statt und beginnt um 11:00 Uhr.
Die Durchführung der Auszählung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zur Auszählung.
3. Durchführung der Wahlen
3.1 Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl (Hauptwahl am 28.09.2026) stimmberechtigt war, sofern nicht in der Zwischenzeit das Stimmrecht verloren gegangen ist.
3.2 Alle Wahlberechtigten erhalten ihre Briefwahlunterlagen zur Stichwahl von Amts wegen ohne Antrag. Sie erhalten damit
- einen Wahlschein mit der Versicherung an Eides statt zur Ortssprecher-Stichwahl per Briefwahl,
- einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
- einen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Behörde und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl und aus Nr. 3.3.
Der Wahlbrief mit Wahlschein und dem Stimmzettel im Stimmzettel-
umschlag muss bis zum Ablauf des 12. November 2026 (24:00 Uhr) bei der Stadt Schrobenhausen eingehen.
3.3 Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel und Durchführung der Stichwahl
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln.
Der Stimmzettel ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sie sich der Hilfe einer Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst bestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der
Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte
Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt.
Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Leere Stimmzettel und Neinstimmen sind ungültig. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keine Zusätze enthalten oder sonstige Kennzeichen tragen.
Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält.
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Der Hergang der Losziehung ist in der Niederschrift festzuhalten.