Dienstleistungen

Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung

Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.

Der Antrag auf Ausstellung einer Gewerbezentralregisterauskunft ist bei der Meldebehörde vorzunehmen. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird direkt vom Bundesamt für Justiz in Bonn erstellt und je nach Verwendungszweck an die Adresse des Antragstellers bzw. an die der anfordernden Behörde gesandt.

Bei der persönlichen Antragstellung in der Meldebehörde benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis und/oder Reisepass
  • Die Gebühr in Höhe von 13,00 Euro
  • bei Gewerbezentralregisterauskünften über eine GmbH, OHG oder KG wird der Handelsregisterauszug bzw. die Gewerbeanmeldung benötigt

Sie können den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch online stellen:

Online-Antrag Auskunft Gewerbezentralregister

Von der Antragstellung bis zum Erhalt der Gewerbezentralregisterauskunft sind etwa ein bis zwei Wochen zu veranschlagen.

Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Dort werden eingetragen:

  • Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung,
  • Verzichte während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
  • Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
  • Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers.

Der Antrag ist bei der Gemeinde - Meldebehörde - zu stellen.

Befugt zur Antragstellung ist der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch den Ehegatten oder einen Rechtsanwalt).

Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

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Voraussetzungen
Antrag des Betroffenen
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Erforderliche Unterlagen
  • Identifikationsnachweis
  • Bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Identifikationsnachweis des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsmacht
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Frist/Dauer
keine
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Kosten/Leistung
13 EUR
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Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
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Online-Verfahren
  • Gewerbezentralregisterauskunft (zentrales Online-Portal)

    Um einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie

    • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
    • die AusweisApp2 und
    • ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.
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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu